00:00:04: Liebe Zuhörerinnen, liebe Zuhöhrer!
00:00:07: Wir begrüßen Sie recht herzlich zur nächsten PropTex-Podcastfolge.
00:00:11: Mein Name ist Thoris-Marz Wagner und ich habe wie immer dabei Stefan Behrens.
00:00:15: Ich begrüße dich
00:00:17: auch und ich begrüse alle Zuhöhre.
00:00:19: Stefan wir haben uns heute ein erneut Grunderwerbsteuerliches Thema vorgenommen.
00:00:23: Worüber sprechen wir denn heute?
00:00:24: Ja, wir möchten sprechen über die fünf neuen Grunderwärbsteuere.
00:00:28: erlasse.
00:00:29: Da hatten wir mit dem Datum, der Februar zwanzig Neufassungen der gleichlautenden Länder erlasse zur Anwendung von Paragraph I Absatz IIa Grunderwerbsteuergesetz und zur Anwendung von §I AbsatzIIB Grunderwerksteuer Gesetz.
00:00:47: Wir haben auch unter den Zwanzigsten, Zweiten, sechsundzwanzig einen Nicht-Anwendungserlass zum BFH, Teil zwei Rsechzehn aus zweinzwanziger.
00:00:57: Da hatte auf mittelbarer Ebene einer Personengesellschaftskette, hatten die Gesellschafter eine neue Personengesellschaft zwischengeschaltet.
00:01:06: Der BRF hat entschieden, dass da nichts passiert sei insofern unterwerbsteuerlich und da reagiert die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass.
00:01:17: Und wir haben ja erstmals kann man sagen einen umfassenden Erlass zur Behandlung von Treuhand-Verhältnissen.
00:01:26: In diesem Treuerenderlass sind zusammengefasst grundstücksbezogene Treuerverhältnisse und anteilsbezogene treuer Verhältnisse behandelt.
00:01:36: Bisher war das ja getrennt, die grunterwerbssteuerliche Behandlung grunstücks bezogener treuer verhältnisse war noch in einem Erlass von sieben.
00:01:45: Der war nicht zwischenzeitlich erneuert worden niedergelegt.
00:01:49: Und anteils bezogene treueren Verhältnissen deren grunderwerb steuerliche in einem Erlass vom Neunzehnten zu Achtzehn behandelt worden.
00:01:58: Und zu guter Letzt, datum zehntem März, zwei tausendsechsten zwanzig wir haben einen neuen Zurechnungserlass.
00:02:06: das ist zum Einen eine Kopie dessen was zwei Tausend Dreiundzwanzig die obersten Finanzbehörden der Länder in dem Zuerrechnungserlass von Sechzehnzehn zu Drei und Zwanzig geschrieben hatten soweit überhaupt keine Änderungen auch festhalten an dieser Doppelzurechnung mit der Folge tatsächlich in bestimmten Fällen des zweimaligen Anfalls von Grunderwerbsteuer, obwohl nur ein Grundstück da ist und es um die einen und dieselben Anteilsübergänge sich handelt.
00:02:32: Aber neu sind Ausführungen zum Einsatz Vier A Grunderwärbsteuersetz, der ja anwendbar ist auf Erwerbsvorgänge, die nach dem fünften, zwölften, zwei vierundzwanzig verwirklicht werden.
00:02:44: Vielen Dank.
00:02:45: aus den fünf genannten gleichlaufenden Nänder erlassen Nehmen wir uns jetzt die ersten beiden vorn, nämlich die Erlasse zu eines Absatz zwei A und Absatz Zwei B Grunderwerbsteuergesetz.
00:02:57: Und die Erlasse dazu sind nahezu dekungsgleich.
00:03:01: Es gibt einen Unterschied Stefan und den greifen wir uns auch heraus.
00:03:06: Wir gehen in den Erlass zu einem Absatz zwei A und zwar dort in das Beispiel eins.
00:03:14: Ich nehme das schon mal vorweg, Stefan.
00:03:15: Wir reden über das sogenannte Hive-Down-Modell.
00:03:18: Stefan, kannst du erläutern worum es da geht und was die Finanzverwaltung an der Stelle gemacht hat?
00:03:23: Ja!
00:03:24: Es geht um... eine Möglichkeit der Vorgehensweise, um den Anfall von Grunderwerbsteuer zu verhindern.
00:03:31: Ob alle sämtliche Anteile an der ursprünglich grundbesitzenden Gesellschaft auf neue Gesellschafter jetzt untechnisch betrachtet übergehen und zwar ist das die Vorgehnsweise, die darin besteht dass der Verkäufer der allein bisher Alleingesellschaft einer Grund besitzenen GmbH im ersten Schritt kleine Anteilen hier an zwei Erwerber überträgt.
00:03:58: Dann hat also diese Grundbesitzende GmbH drei Gesellschafter, den alten Altgesellschaftar mit ninety-neinzig Komma acht Prozent und zwei Gesellschaften mit jeweils Null Komma eins Prozent.
00:04:09: und dann übertächt diese Gmb H ihr Grundstück auf eine von ihr zu hundert Prozent als Komanditistin gehaltene Tochter.
00:04:18: Kommandit gesellschaft nimmt die Befreiung nach § Fünfabster II Unterwerbsteuergesetz in Anspruch zu hundert Prozent und dann überträgt der Veräußerer, der Altgesellschaft oder der GmbH die restlichen neunneinzig, acht Prozent jeweils zur Hälfte auf die bisher nur minimal beteiligt erwerbern.
00:04:40: Und technisch ist es eigentlich so bis zur Übertragung des Grundstücks durch die GmbHA auf die Tochter KG sind wir im Anwendungsbereich des Eins, zwei B und da haben wir zwei Zählerwerbe jeweils von null Komma eins Prozent auf die Erwerber der kleinsten Anteile mit der Übertragung des Grundstücks.
00:05:01: auf die Tochter KG.
00:05:02: Dadurch gehört ja das Grundstück nicht mehr zum Vermögen der GmbH, sondern zum Vermügen der KG.
00:05:08: eigentlich ist der Anwendungsbereich des Eins-Zwo B damit zu Ende und wir sind im Anwendungspereich des Eins Zwo A. und dadurch dass schon beteiligten Kleingesellschaften der GMBH Anteile hinzuerwerben sodass hier ein Beispiel jeder Fünfzig Prozent an den Gmb H dann hält erfinden eigentlich, und zwar im Anwendungsbereich des Eins-Zwoa-Satz IV Übergänge auf Altgesellschafter der GmbH statt.
00:05:36: Weil ja diese beiden Kleinstgesellschaften im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks durch die KG bereits an der KG beteiligten GmbW beteiligt waren.
00:05:45: Und damit jetzt Altgesellschafters der GMBH im Anwennungsbereich.
00:05:52: also nach der Dogmatik von eins wo A und eins wo B. Das sind ja zwei, nach der Systematik des Grunderwerbsteuergesetzes voneinander getrennte Tatbestände und auch nach den Anweisungen die sich die Finanzverwaltung selbst gegeben hat ist das eine Vorgehensweise, die keine Grunderwerksteuer entstehen lässt.
00:06:12: aber die Finanz Verwaltung mag diese Vorgehhensweise nicht und versucht sie jetzt hier durch die Lösung dieses Beispiels Eins dadurch zu verhindern dass doch einen Fall von eins zu A. Steuerschuldner ist die TKG angenommen wird und zwar mit der ja etwas... den sonstigen Ausführungen, gerade in den vorangehenden Textsifern widersprechenden Aussage dass diese beiden zunächst nur minimal an der GmbH beteiligten aufgrund der dem Grunderwerbsteuer gesetzt immanenten grundstücksbezogenen Betrachtung.
00:06:45: In Bezug auf dieses Grundstück und jetzt große Überraschung Neugesellschafte der TKG seien.
00:06:52: und das obwohl man ja vorher sagt wenn eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist an der Grundbesitzenden KG, ist nur diese Kapitalgesellschaft, Gesellschafta der TKG und die Gesellschaften der Kapital-Gesellschaft sind nur entweder alte oder neue Gesellschafter der GmbH aber keine Gesellschafte der KG.
00:07:11: Und darüber setzt sich hier der Erlass hinweg einfach um mit aller Gewalt hat diesen Vorgang als steuerbar und steuerpflichtig werten zu können.
00:07:22: Also im Grunde wird wieder ein, zwei A und Einzwo B zu einem Tatbestand zusammengefasst.
00:07:27: Und es wird diese horizontale Ebenenbetrachtung ignoriert.
00:07:31: die Grundstücksbezogenheit der Ergänzungstatbestände soll sich über die gesellschaftsrechtlichen Ebene hinwegsetzen.
00:07:38: Positiv zu vermerken ist vielleicht das hier nicht gesagt wird dass irgendwie die Nachbehaltefrist des fünf Absatz drei verletzt würde was Raum lässt für andere Vorgehensweisen.
00:07:50: Stefan du hast das ja Vollkommen zutreffend gesagt, systematisch ist die Vorgehensweise der Finanzverwaltung an dieser Stelle befremdlich.
00:07:59: Vielleicht mal einmal zum Einsortieren.
00:08:01: Inhaltlich ist das schon nachvollziehbar weil im Kern das Hive-Down-Bundell ja dazu führt dass man die Folgen von eins ab zwei B außer Gefecht setzt durch einen vollständig steuerbefreiten Übertragungsvorgang auf die Tochter KG.
00:08:17: Aber zurück zu dem systematischen oder systemischen, Stefan vielleicht kannst du einmal kurz auf die Stellen vom Erlass hinweisen wo es doch relativ deutlich wird wie stark der Widerspruch ist.
00:08:28: Ja das ist einerseits die Texte ver-dreißig und dann die schon zitierte Texte vor Achtund Dreißig nämlich in Texte für dreißig heißt es ja Nur Kapitalgesellschaften selbst können unmittelbare oder mittelbare Alt- oder Neugesellschafter in Bezug auf die Grundbesitzende Personengesellschaft sein, deren Gesellschaft jedoch nicht.
00:08:50: Das heißt, die Gesellschafter einer beteiligten Kapitagesellschaft sind insgesamt Nichtgesellschaft der grundbesitzenden Personengesellschaft und eindeutig im Widerspruch dazu heißt es bei der Lösung dieses neuen Beispiels eins dass A und B aufgrund der dem Grunderwerbsteuergesetz immer nennten grundstücksbezogenen Betrachtung im Bezug auf dieses Grundstück Neugesellschafte, der TKG seien.
00:09:17: Und wohlgemerkt in den Beispiel sind A und b an der KG nicht beteiligt.
00:09:22: Sie sind an der beteiligten MGmbH beteiligte und deshalb nach Texteverdreißig gerade keine Gesellschafta und damit auch keine neue Gesellschafta der Tkg.
00:09:32: Ja das
00:09:32: ist schon ein bemerkenswerte Widerspruch.
00:09:35: Textilfern, die nur acht Textilferne auseinander sind.
00:09:38: Stefan, die nächste Frage ist wir haben damit ja eine Verhinderung im Ergebnis des Hive Town Modells bei dem die Tochter KG ein hundert Prozent Tochter der zunächst Grundbesitzend GmbH ist.
00:09:51: es gibt hier aber auch noch einen Modell, bei dem eine KG nicht zu hundert prozent unter der GmbHA hängt.
00:09:58: das funktioniert ein bisschen anders.
00:10:00: kannst du da mal kurz erläutern was da passiert und was da möglicherweise noch möglich ist?
00:10:05: Ja, da wird die Kommunitgesellschaft von der GmbH mit einem Dritten gegründet.
00:10:11: Wobei der dritte mehr als zehn Prozent der Anteile an der Kommunit-Gesellschaft übernimmt und dann das Grundschlück von der GNBH auf die KGB übertragen wird wobei ja dann in Bezug auf die Zehn Komma Eins Prozent des dritten Grunderwerbsteuers tatsächlich zu bezahlen ist.
00:10:30: nach Fünfabsatz zwei Grunderwerbsteuergesetz, nur die bis maximal neunundachtzig Komma Neun Prozent betreffen.
00:10:38: Ja und da würde man ja auch sagen bis auf die zehn Komma Eins Prozent.
00:10:42: Da fällt keine Grunderwärbsteuern an weil der Dritte schon bei Gründung der Kommanditgesellschaft und damit erst recht bei Erwerb des Grundstücks durch die Kommandatgesellschaft, schon an der Kommandidatsgesellschaft unmittelbar beteiligt.
00:10:55: Und damit Altgesellschaft da ist – und das steht ja auch explizit in der Textsifertreißig so drin.
00:11:02: Nein, Textsifer zwanzig ist es explizits so drinnen.
00:11:06: Da macht man sich dann möglicherweise Sorgen ob dieser Gründungsgesellschafter in Bezug auf dieses Grundstück als Neugesellschafter der KG gewertet werden könnte.
00:11:18: Aber das darf die Finanzverwaltung nicht machen, weil sie sich damit im Widerspruch zu Texte verzwanzig setzen würde.
00:11:26: Was meines Erachtens klar hier signalisiert wird, dass Anteilsübergänge mit Blick auf die Geschäfteanteile an der GmbH zu keiner Verletzung der jetzt zehn Jahre nachbehalte Frist des Fünfabsatz drei führen können.
00:11:41: Wir springen jetzt zum nächsten Punkt und gehen zur Taxilver.sechsunddreißig der gleichlautenden Erlasse, also jedenfalls Taxilfer.sechsunddreißig des Erlasses zu eins zwei A. Und Stefan da ist dir ein Punkt aufgefallen, der wurde früher mal als die sogenannte Ewigkeitsbetrachtung bezeichnet bzw.
00:12:01: Jetzt gibt es sie genau wahrscheinlich nicht mehr.
00:12:04: kannst du kurz erläutern was damit gemeint ist?
00:12:06: Ja, also es geht jetzt um den Satz Vier und zwar sowohl im Eins zu A als auch im Eins wo B. Der ja lautet eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue Gesellschaft darin der jeweils Grundbesitzende Gesellschaft wenn an ihr mindestens neunzig Prozent der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen.
00:12:27: Punkt was hier im Satz vier fehlt ist die ausdrückliche Nennung des Frühjahrs V und seit erstem siebten-einzwanzigzehnjährigen Betrachtungszeitraums.
00:12:38: Und in den Erlassen zum Einz, woher vom zwölften Elften im Jahr zwei Tausend Achtzehn da hatte ja die Finanzverwaltung ausdrücklich die Meinung vertreten dass im Anwendungsbereich des Satzes vier von einz Woa keine Zeitraum begrenzung existiert.
00:12:59: das heißt man einfach Anteile die übergehen, aufadiert bis die neunzig Prozent oder früher ninety fünf Prozent Grenze erreicht ist und dann diese Kapitalgesellschaft als neue Gesellschaft darin der Grund besitzenden Personengesellschaft gilt.
00:13:16: In den Erlassen vom zehnten Mai zwei tausendzweiundzwanzig fanden sich diese Ausführungen nicht mehr aber auch nicht die gegenteilige Aussage dass also der selbe zehn Jahreszeitraum auch im Anwendungsbereich des Satzes IV gilt, der im Anwennungsbereich das Satz I gilt.
00:13:35: Und das ist jetzt reingekommen.
00:13:36: Also wir haben ja es ist die Textilfer thirty-six im Einzwo Ahrlass vom zwanzigsten, zweitensächsendzwanzig und die Textile für siebendreißig im einzwo B-Erlass, zwanziger, zweiter, sechsundzwanziger wird jetzt in der Liste derjenigen, die Altgesellschafter der beteiligten Kapitalgesellschaft sind Auch solche Gesellschafter der Beteiligten Kapitalgesellschaft genannt, die bereits vor Beginn des zehn Jahreszeitraums und jetzt entscheidend des §.
00:14:05: I Absatz IIa oder IIb Satz I Grunderwerbsteuergesetz an der Bedeiligten- kapitalgesellschaft beteiligt waren.
00:14:15: Und dies ist nun so mein Verständnis Die ausdrückliche Aufgabe dieser sogenannten Ewigkeitsbetrachtung, die im Ein-zu-a-Erlass zwölf der Elfters vor achtzehnt vertreten worden war.
00:14:27: Und man überließt es zuerst und denkt das doch selbstverständlich.
00:14:32: Ja, es ist eigentlich selbstverständlig wahr aber keineswegs selbstverständliche.
00:14:37: und auf Grundlage der Erlasse vom zehnten fünften zwei tausendzweiundzwanzig war Die Frage gilt der zehnjahreszeitraum auch auf Ebene der beteiligten Kapitalgesellschaft ungeregelt, aber jetzt ist es hier geregelt und damit die Anweisung an die Finanzämter auch hier den Zehn-Jahreszeitraum zu beachten.
00:14:59: Das heißt nur Anteilsübergänger aufzuaddieren auf neue Gesellschaften, die innerhalb derselben zehn Jahre stattfinden, der auch im Satz Eins in Bezug genommen ist.
00:15:10: Das heisst weil jeder Satz eins so ausdrücklich genannt wird steht für mich auch fest dass Auf allen Beteiligungsebenen gilt derselbe zehnjahres Zeitraum.
00:15:19: Das heißt, unabhängig von der Beteilligungsebene wir können immer nur Anteilsübergänge zusammen betrachten bei der Substitution unter ein zu A oder ein zu B die innerhalb des selben zehn jahreszeitraums stattfinden.
00:15:32: und das ist meines Erachtens doch eine sehr erfreuliche Änderungen bzw.
00:15:37: Ergänzung dieser beiden Erlasse.
00:15:40: Stefan, in der Tat die Würdigung teile ich und das ist sehr erfreulich.
00:15:43: Keine Ewigkeitsbetrachtung und keine Kaskade sondern derselbe zehn Jahreszeitraum.
00:15:48: Gut dann kommen wir zum letzten Thema aus den Erlassen zu Einsabseits zwei A bzw.
00:15:54: Einsabsatz zwei B und wieder in der Numerierung des Erlasses zur Einszwei A. Stefan, wir gehen auf die Textver- neununddreißig Zur Erbengemeinschaft bei einer an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligten Kapitalgesellschaft.
00:16:10: Und da gehen jetzt Anteile von Todeswegen, an dieser beteiligen Kapital-Gesellschaft auf die Erbengemeinschaft über.
00:16:16: Da hat die Finanzverwaltung eine bemerkenswerte Auffassung.
00:16:19: Da ist hier was aufgefallen.
00:16:21: Stefan und zwar... Was ist dir denn da aufgefallen?
00:16:23: Ja also zunächst muss man sagen, die Finanz Verwaltung vertritt die Auffassung Die Altgesellschafteeigenschaft des Erblassers oder wenn er spätestens bei seinem Tod Altgesellschafter geworden ist, die geht nicht über auf den oder die Erben, Texte ver- siebenfünfzig ist das jeweils.
00:16:39: Da bin ich natürlich nicht mit einverstanden.
00:16:41: durch mit Erbfällen wird nicht gestaltet es darf keine Verschlechterung des Status quo geben.
00:16:46: meines Erachtens gilt musternisch Fußstapfentheorie anerkannt werden, sodass die Erben oder auch die Erbengemeinschaft ins mehrere Erben sind.
00:16:54: Und wenn man sie als Gesellschafter betrachten will – auch Altgesellschafta wird!
00:16:57: Aber das ist nicht Verwaltungsansicht.
00:16:58: und bei dem Übergang auf einen Alleinerben haben wir den Satz VI kein Zählerwerb aber der Alleinerbe sei Neugesellschafta, auch wenn er Blasser-Altgesellschaft war.
00:17:08: Beim Übergangen auf die Erbingemeinschaft gut da haben wir dann Übergangs von Todeswegen auch Satz VIII.
00:17:13: Aber die Verwaltung ordnet zumindest Anteile an beteiligten Kapitalgesellschaften der Erbengemeinschaft selbst als grunterwerbsteuerlichen Rechtsträger zu, wo entsprechend BFW teilt, wo R.A.
00:17:26: ist aus zwölf zum eins drei.
00:17:28: und dann stellt sich natürlich die Frage was passiert wenn die Erben Gemeinschaft auseinandergesetzt wird?
00:17:33: und rechtsgeschäftlich jeweils Einzelrechtsnachfolgeanteile auf die Miterben überträgt.
00:17:38: Die Erbengemeinschaft ist keine Gesellschaft, die Mit- erben sind also neue Gesellschafter.
00:17:43: Wir hätten Übergänger auf Neugesellschaften und würden eins, zwei B oder Eins, Zwei A. Wir befinden uns ja hier im Satz Vier auslösen Und da muss man wohl die Texte von neununddreißig so deuten Hier will die Finanzverwaltung helfen.
00:17:57: wird erst nach Ablauf von zehn Jahren Nach dem Erbgang und Übergang der Anteile auf die Erbengemeinschaft Die Erben Gemeinschaft auseinandergesetzt und die Anteiler auf die Miterben übertragen dann So verstehe ich das würde man die miterben als Altgesellschaft anerkennen Obwohl hier eigentlich die Verwaltung ja die Anteile der Erbengemeinschaft zuordnet.
00:18:19: Die Erbenmeinschaft ist keine Gesellschaft, also eigentlich die Miterben nicht nach Ablauf von zehn Jahren seit Todesfall-Altgesellschaften sind.
00:18:27: Also ist die Textefahr neununddreißig.
00:18:30: eine begünstigende Regelung.
00:18:33: und Das führt jetzt meine Deutung dazu, dass wenn in der Erbengemeinschaft Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die da ankommen durch Übergang von Todeswegen, das man dann zehn Jahre warten muss bevor man diese Erbengemeinschaft in Bezug auf diese Anteiler auseinandersetzt.
00:18:48: Kritikpunkt im Einzwo-B-Erlass hätte man sich eigentlich jetzt bei dieser Regelung nicht auf die Anteile an der beteiligten Kapitalgesellschaft beschränken müssen.
00:18:56: Die Verwaltung geht ja davon aus, dass bei Kapitagesellschaftsanteilen der Übergang auf die Erbengemeinschaft erfolgt und die Erbengemeinschaft der Kapital-Gesellschafter sei.
00:19:05: Da macht es keinen Sinn zwischen der beteiligten Kapitelgesellschaften und der Grundbesitzenden Kapitalgeschäft selbst zu
00:19:10: differenzieren.".
00:19:11: Wir
00:19:11: schließen jetzt den Themenkomplex Erlasse zu Eins Absatz zwei A und Absatz-IIB Grunderwerbsteuergesetz ab.
00:19:18: Und gehen auf den Nichtanwendungserlass zum WFH Urteil zweiter Szenarabrechtssache, sechzehn aus zwanzig.
00:19:25: Wir hatten dazu ja auch schon mal eine separate Podcastfolge gemacht.
00:19:28: aber im Kernsteffer ging es ja um die Frage was passiert eigentlich wenn für Zwecke des Eins ist zwei A beziehungsweise wahrscheinlich auch für Zweck des Eins II B Auf der mittelbaren Ebene eine Personengesellschaftebene dazwischen geschaltet wird, also ein Fall der Beteilungskettenverlängerung und die Beteillungskettenverlängung erfolgt durch Personengesellschaften.
00:19:47: Da hatte DB Fire gesagt das ist im Ergebnis irrelevant.
00:19:51: da wir jetzt einen Lied Anwendungserlass haben ist auch schon klar was die Finanzverwaltung dazu denkt.
00:19:55: magst du dazu kurz kommentieren?
00:19:56: Ja, das war ja ein sehr überraschendes Urteil.
00:19:58: Zwei R-Sechzehn aus zweiundzwanzig.
00:20:00: da war in einer Personengesellschaftskette auf höherer Ebene eine neue Personengesellschaft zwischengeschaltet worden und der BfA hatte insoweit einen mittelbaren Anteilsübergang auf eine neue Gesellschaft darin nämlich die erstmals zwischengeschaltete Personengesirtschaft abgelehnt.
00:20:18: Und in den Entscheidungsgründen war da auf das alte Urteil aus zwei Dreizehn Rechtslage vor Steueränderungsgesetz zwei Fünfzehn verwiesen worden, wonach ja bei mittelbaren Anteilsübergängen an den oberen Enden der Beteiligungskette alle ausgetauscht werden müssen damit man einen mittelbaren Anteil übergang auf eine neue gesellschaft annehmen kann.
00:20:39: Und die Formulierung in den Entscheidungsgründen hier aus Inzvoer-Sechzen, aus Zweiundzwanzig war so als ob sich durch das Steueränderungsgesetz also insbesondere zwei Fünfzehn, insbesondere den Satz Zwei im Einzvoa diesem alten Urteil Auszwo Dreizeh nichts geändert habe und das war einigermaßen überraschend.
00:20:56: es wird zwar im Satz Zweifel ins Vorher die Transparenz Betrachtung angeordnet aber natürlich wenn oben ein Dritter an der Zwischengeschalteten Personengesellschaft beteiligt ist dann muss man durchrechnen.
00:21:07: Das sind soweit Anteilsübergang auf einen neuen Gesellschafta.
00:21:11: Insofern waren die Entscheidungsgründe auf jeden Fall überschießend und das Urteil ließ ein Jahr etwas ratlos zurück, man wusste nicht ist die zwischengeschaltete mittelbare Altgesellschafterin oder ist sie Null um?
00:21:23: Was ist wenn Sie in einem späteren Schritt Anteile unmittelbar an der Grundbesitzenden Gesellschaft erwerben würde?
00:21:29: viele Fragezeichen, ja und wie wir eigentlich glaube ich erwartet hatten.
00:21:34: jetzt der Nicht-Anwendungserlass diese auf oberer Ebene in die Personengesellschaftskette.
00:21:39: Zwischengeschaltete Personengesellschaft ist mittelbare Neugesellschaft darin da gibt es keine Besonderheiten für zwischengeschobene Personengesellschaften.
00:21:50: Es gilt die Texte von neunzwanzig des Eins zu Eurer Lasses unabhängig von seiner Rechtsform obere Ebene zwischengeschobene neue Rechtssubjekte, mittelbar über Personengesellschaften beteiligter Neugesellschafter.
00:22:04: Ja keine Überraschung da habe ich Verständnis dass es hier diesen Nicht-Anwendungserlass gibt.
00:22:08: Stefan wir springen zum nächsten Erlass und zwar zu dem sogenannten Zurechnungserlass.
00:22:14: du hattest das Eingangs auch schon mal erwähnt.
00:22:17: ja der Zurechtungserlas ist.
00:22:18: gab's schon eine Version Und jetzt sah sich die Finanzverwaltung auf dem Weg, das Ganze nochmal zu erneuern und zwar vor allem deswegen weil wir ja mit Wirkung zum fünften bzw.
00:22:30: sechsten Dezember zwanzig vierzehn den neuen Paragraphen-Einsabseits IVA Grunderwerbsteuer gesetzt haben der sich jetzt auf gesetzlicher Ebene mit der Zuhöchung von Grundstücken befasst.
00:22:40: wenn es um Schädlings geht so und die Finanz Verwaltung nimmt jetzt in dem neuen Erlass auch Dazu Stellung, wobei es ja im Kern in diesem Erlass zwei Teile gibt.
00:22:49: Den einen zur alten Rechtslage der eigentlich eine eins zu eins Kopie des Alten Erlasses ist.
00:22:54: das heißt da haben wir auch den ganzen Themen die wir auch damals in dem entsprechenden Podcast dazu schon mal diskutiert haben damit Doppelzurechnungen von Grundstücken und so weiter aber dann gibt's eigentlich nicht viel Neues.
00:23:03: deswegen springen wir auf den Teil des Erlasses der sich mit der neuen Rechtslage befasst also der Rechtslage seit Einführung des Eins Absatz Grunderwerbsteuergesetz.
00:23:13: Und da gehen wir jetzt in die Textilfer, und da geht es um die Frage was passiert denn eigentlich wenn eine Gesellschaft ein Grundstück beispielsweise unter aufschiebenen Bedingungen oder genehmigungspflichtig erwirkt?
00:23:25: Also Fälle wo wir sagen da sind im Blick auf die Steuerentstehung ist § Stefan, kannst du da bitte kurz erläutern worum es eigentlich geht und wie das geregelt ist?
00:23:37: Ja.
00:23:37: Da geht es darum eine Gesellschaft kauft ein Grundstück der Kaufvertrag und zwar der Anspruch auf Auflassung steht unter einer aufschiebenden Bedingungen.
00:23:48: Da entspricht es der BRF-Rechtsprechung dass das Grundstuck erst mit Eintritt der aufschiebenen Bedingung zum Vermögen der kaufenden Gesellschaft gehört, also ab dem Zeitpunkt zu dem dann auch Grunderwerbsteuer entsteht auf diesem Grundstückskauf-Paragraph number eins Grunderwärbesteuergesetz.
00:24:07: Und das wird jetzt hier anerkannt, dass das weiterhin so gilt.
00:24:12: Warum ist es bemerkenswert?
00:24:15: Im Wortlaut des Einsabstattes IVA seit Jahressteuern setze ich zwei vierundzwanzig und wirksam für alle Erwerbsvorgänge ab dem sechsten zwölften wird halt dieser Fall, dass die Gesellschaft unter einer aufschiebenen Bedingung ein Grundstück kauft oder es einen das Verpflichtungsgeschäft betreffenden Genehmigungsvorbehalt gibt nicht angesprochen.
00:24:35: Und da war leichte Sorge, dass möglicherweise oder Unklarheit entstanden ob die alte BfH Rechtsprechung auch im zeitlichen Anwendungsbereich des Eins IVA fortgilt.
00:24:48: Ich glaube wir hatten alle die Meinung vertreten ja natürlich, Keine Änderung in so weit.
00:24:52: Und das wird jetzt hier bestätigt, in der Textilfer neunzwanzig für Erwerbsvorgänger ab dem sechsten zwölften vierundzwanziger.
00:24:59: meines Erachtens muss man das auf die Fälle davor auch so sehen und nicht angesprochen ist.
00:25:05: Die Gesellschaft hat ein Grundstück verkauft es unter aufschiebender Bedingungen.
00:25:08: Die Kehrseite der Medaille ist natürlich dass Es erst dann nicht mehr zu ihrem Vermögen gehört wenn dieser Aufschiebene Bedingung eingetreten und der Auflassungsanspruch des Käufers gegen die Gesellschaft unbedingt wirksam geworden ist.
00:25:20: Aber das wird man hier wohl aus der Texte von neunzwanzig.
00:25:23: Und insbesondere aus der Anlage, also dieser neue Zurechnungserlass hat eine Anlage mit einer Übersicht zum Zeitpunkt der Verwirklichung und der Werbsvorgänge im Sinne des Achtendreißig-Hau-Ohrenverbindungen mit Vierzehn Grundwerbsteuergesetz.
00:25:36: Ich glaube da sind auch beide Seiten der Kauf- und Verkauf.
00:25:42: zur Anlage.
00:25:42: vielleicht noch eine kurze Bemerkung.
00:25:44: Da ist auch der Erwerbsvorgang mit Protestativbedingungen genannt, also die Protestativ-Bedingung.
00:25:50: Das ist eine Bedingung, deren Eintritt ausschließlich vom Willen eines der Vertragsbeteiligten abhängt.
00:25:56: Auch die Protestativ-Bedingung ist einer, wenn sie aufschiebt ist, eine Bedenkung im Sinne des Vierzehn Nummer Eins Grunderwerbsteuergesetz wird hier bestätigt.
00:26:04: Also das ist eigentlich eine sehr gute klarstellende Regelung in der Textilfer.
00:26:10: Ja Stefan, in der Tat das ist ausdrücklich zu begrüßen und wo du schon bei den Fällen warst die jetzt nicht ausdrücklich geregelt sind.
00:26:18: Geregelt ist hier ja logischerweise weil es um die Anwendung von eins zwei a bis drei A geht und die Frage ist wann ist ein Grundstück dem Vermögen der Gesellschaft zuzurechnen?
00:26:28: Was aber nicht geredet ist im Bezug auf aufschiedende Bedingungen ist was eigentlich wenn jetzt zum Beispiel einen Schädelkaufvertrag unter aufschiebender Bedingung geschlossen wird.
00:26:37: Wie würden wir das dann behandeln in konsequenter Fortführung dessen, was hier in den Erlassen steht?
00:26:42: Dann würden wir entsprechend behandeln.
00:26:45: Da fehlt es aber im Text des Erlasses an einer eindeutigen Regelung und auch wenn wir hinten in diese neue Anlage gucken, wird es nicht explizit gesagt Rechtsvorgänge, Erwerbsvorgange mit Protestativ-Bedingungen oder auch aufschiebend bedingte Erwerbesvergänge.
00:27:03: Das ist nicht eingegrenzt.
00:27:05: Man wird es entsprechend sehen.
00:27:08: bei Anteilsgeschäften und Grunderwerbssteuerliche Relevanz wenn die unter aufschiebenen Bedingungen stehen oder Genehmigungsvorbehalten die den schuldrechtlichen Teil betreffen dann kommt es auf den Eintritt der aufschiebenden Bedingungen bzw.
00:27:20: die Erteilung einer solchen Genehmigung an, also ich würde es aus der Anlage zumindest ableiten.
00:27:24: Da bin ich inhaltlich voll dabei!
00:27:26: Wir bleiben bei dem Zurechtungserlassen und springen jetzt in die Texte vervierunddreißig wo es um Anzeigepflichten geht.
00:27:35: Stefan was ist da denn bemerkenswert?
00:27:37: Ja,
00:27:37: hier geht es um diese Neuregelung im Satz drei.
00:27:40: Also kurz gefasst eine Gesellschaft zu deren Vermögen gehört ein Grundstück haben.
00:27:45: sie verkauft das Grundstuck und zwar auch unbedingt wirksam kein Genehmigungsvorbehalt Und dann werden die Anteile an der Gesellschaft übertragen und zwar auf einer Art und Weise dass einer der Ergänzungstatbestände eins zwei bis eins drei erfüllt wäre wenn man das Grund Stück noch zum Vermögens der Gesellschaft Rechnen würde.
00:28:04: Im Zeitpunkt der Anteilsgeschäfte ist das Grundstück aber schon unbedingt wirksam verkauft, gehört also nicht zum Vermögen der Gesellschaft.
00:28:12: nach Satz eins bzw.
00:28:14: Satz zwei von eins vier A und der Satz drei regelt ja den Fall, dass nach den Anteilsgeschäften zeitlich danach das der Grundstücksverkauf durch die Gesellschaft rückgängig gemacht wird unter den Voraussetzungen des Sechzern.
00:28:28: Und da wird dann gesagt Dann gelten die Sätze Eins und Zwei von Eins vier A nicht und es handelt sich um ein Rückwirkendes Ereignis.
00:28:35: Das heißt, im Nachhinein wird dann die Gesellschaft doch als durchgehend grundbesitzend gewertet.
00:28:41: So dass die Anteilsgeschäfte ja doch nach eins zwei A bis eins drei A je nachdem was es ist ein Erwerbsvorgang und Erwerb steuerbar und pflichtig ausgelöst haben.
00:28:51: Und da war nicht Zusatz drei von Eins vier A auch eine Regelung bei den Anzeigepflichten aufgenommen worden obwohl ansonsten Nr.
00:29:04: Im Absatz zwei vom Bargaf XIX ist für den Fall, dass spätere Rückwirkungen der Ereignisse sind und grunderwerbsteuerliche Bedeutung haben.
00:29:13: Sind ja Anzeigepflichten explizit im neuen Absatz II genannt?
00:29:17: Für diesen Fall, eins wie Ansatz III war da nichts geregelten.
00:29:20: Dann schälte sich die Frage besteht überhaupt eine Anzeigepflicht?
00:29:23: Und die Finanzverwaltung vertritt jetzt in den neuen Zurechnungserlassen Die Auffassung, das eine Anzigepflicht besteht Und dass die Anzeige frisst, bei inländischen Steuerschuldern ja noch zwei Wochen hoffentlich bald wenigstens ein Monat.
00:29:39: Dass dieser Anzeigepfrist beginnt mit der Verwirklichung der Rückgängigmachung.
00:29:44: Die Frage ist ob man jetzt den Zeitpunkt der Verwirklichung der Rückgängighmachungen nicht nur rechtliche Aufhebung des Rechtsgeschäfts sondern auch wirtschaftliche Rückgänge machen und man ihn immer so genau bestimmen kann.
00:29:57: Man kann im Praxis vielleicht schwierig sein aber klares Signal, die Finanzverwaltung sieht hier eine Anzeigepflicht und den Beginn der Anzeige frisst mit der Rückgängigmachung.
00:30:08: Das muss man in der Praxis unbedingt beachten.
00:30:10: Ja das ist dann ein wichtiger Hinweis wenn man diese Fälle in der praxis hat wobei so richtig häufig dürfen sie nicht vorkommen.
00:30:17: aber wenn dann ist es halt wichtig.
00:30:19: So dass soll zu den Zurichtungserlassen auch schon genügen.
00:30:23: und jetzt gehen wir zum letzten Erlass den wir heute besprechen möchten.
00:30:27: nehme ich den Erlass zu den Treuhandfällen.
00:30:30: Stefan Was ist dir denn da aufgefallen?
00:30:34: Ja, dass es inhaltlich so mein Verständnis zumindest keine expliziten Neuregelungen gibt.
00:30:44: Es ist halt wie gesagt jetzt eine Zusammenfassung früher auf verschiedener Erlasse verteilter Anweisung in Bezug auf Treuhandgeschäfte im einheitlichen Treuhanderlass.
00:30:56: also was da auffallend die Gleichstellung von Verwertungsmöglichkeit und wirtschaftliches Eigentum.
00:31:07: Das war früher, also letzte Treuerenderlasse in Bezug auf Anteilsgeschäfte eins drei, im Jahr Nineteilneunterzwoachzehn noch nicht so gemacht worden.
00:31:18: Also man spricht auch nicht von der Verwertungspfugnis sondern von der Vermertungsmöglichkeit und setzt dann dahinter das wirtschaftliche Eigentom ohne aber den Paragraf neun, dreißig Absatz zwei Nummer eins A O zu zitieren.
00:31:31: Und da fragt man sich
00:31:33: ob
00:31:33: mehr dahinter steht außer vielleicht eine begriffliche Neuerung?
00:31:39: Da wird man dann in den Einzelfall im Erpraxis betrachten müssen und sich überlegen müssen, ob aus dieser für mich neuen Gleichsetzung von Verwertungsmöglichkeit und wirtschaftlichem Eigentum ob daraus etwas resultiert.
00:31:51: also man hatte in den früheren Treuern erlassen immer auf den Herausgabeanspruch abgestellt.
00:31:57: Und ja bei Anteilsgeschäften, komischerweise auch den aus Auftrag, sixhundertsechzig BGB für relevant erachtet.
00:32:04: beim Eins Drei, obwohl der ja beim Grundschluss-Geschäft nicht relevant ist.
00:32:08: dafür haben wir den Eins Absatz zwei, wo der Wort laut Eins Absat eins Nummer eins und Eins Absats drei Nummer Eins und Nummer drei ja gleich ist aber dabei ist es geblieben.
00:32:17: Ansonsten ist vielleicht noch darauf hinzuweisen dass BFH Urteile die steuerpflichtigen unfreundlich waren, zitiert werden ohne aber dass da Konkretisierungen in den Treuhänderlass aufgenommen werden.
00:32:31: Wir hatten das Urteil zwei R-Viren dreißig aus einundzwanzig Betraf treu Handgeschäft im Bezug auf die Anteile einer vermittelnden Gesellschaft dar wo ja eigentlich nur die wirtschaftliche Betrachtung bedeutsam sein soll.
00:32:44: Da fragt man sich die leere Eigentumshülle des Treuhänders.
00:32:47: Die spielt auch dann keine Rolle wenn man nur wirtschaftlich betrachtet.
00:32:53: Und da ist es aber dabei geblieben, dass man wohl auch auf mittelbarer Ebene zum Beispiel den Treuhänderwechsel als tatbestandsmäßig wertet und sich dann zugegebenermaßen auch insbesondere zwei R-Vierendreißig aus einundzwanziger anschließt, obwohl das da diese kryptische Randnummer dreißig mit dem Hinweis am Ende, dass ja der Treuhender in einem konkreten Fall auch unmittelbar an der grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt gewesen sei.
00:33:19: Damit wird man weiterhin allein gelassen.
00:33:21: Man fragt sich, wieso ist das Steuernterische Halten eines Anteils an der Beteiligten gesellschaftrelevant nur weil der Treuerender zugleich auch daneben unmittelbar in der Grundgesitzenden Gesellschaft beteiligt ist?
00:33:31: Das eine ist ja ein anderer Beteilligungsstrang als das andere und das darf man doch eigentlich nicht vermischen.
00:33:36: Und meiner Meinung nach muss der Treuen da wechseln überhaupt erwerbt durch treuernder auf mittelbarer Ebene irrelevant sein.
00:33:43: Weil hat ja nur rechtlich die leere Hülle rechte Nabberschaft ohne Inhalt.
00:33:49: Und wenn man da nicht zivilrechtlich prüfen kann, weil man nicht mittelbar gesellschafter sein kann dann kann man nur wirtschaftlich prufen und der Treuerender hat aber wirtschaftliche nichts.
00:33:59: Aber das ist alles Theorie.
00:34:01: die Praxis ist sehr streng bei Treuern Geschäften auch auf mittelbacher Ebene und letztlich wird das so meine Lesart jetzt hier durch den neuen Treuerend Erlass bestätigt.
00:34:10: So liebe Zuhörer!
00:34:12: Wir sind damit auch für unsere Themen in der heutigen Folge durch.
00:34:16: Wir bedanken uns wie immer ganz herzlich für die Aufmerksamkeit, Stefan!
00:34:20: Ich danke dir wie immer für die hervorragenden Ausführungen.
00:34:22: Ja vielen Dank auch an dich und vielen Dank fürs Zuhören.
00:34:26: wir
00:34:26: melden uns dann hoffentlich bald mit einer weiteren Folge wieder.
00:34:29: alles Gute und bis bald.